Rechtslage heute
Was schon heute gilt – und was sich ändert
Viele Betroffene unterschätzen, dass schon heute Pflichten gelten. Die geplante Kassenpflicht ist eine Verschärfung, kein Neuanfang.
Heute gilt Wahlfreiheit
Es gibt aktuell keine Pflicht zur elektronischen Kasse. Das Bundesfinanzministerium stellt amtlich klar:
„Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden.“
Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass auch bargeldintensive Betriebe nicht zur elektronischen Kasse verpflichtet sind. [24][25]
Wer eine elektronische Kasse einsetzt, muss schon heute drei Dinge erfüllen
3. Melde-/Mitteilungspflicht (seit 2025)
Elektronische Kassensysteme inkl. TSE müssen dem Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO, über „Mein ELSTER“). Neue Systeme sind binnen eines Monats zu melden. [15][16][17]
Auch die offene Ladenkasse ist heute nicht „pflichtfrei“
Es gelten u. a. tägliche Kassenberichte, der tägliche Kassensturz und die Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 AO) – sowie das Risiko einer unangekündigten Kassen-Nachschau durch das Finanzamt. [21]
Wer heute eine offene Ladenkasse führt, hat schon jetzt Aufzeichnungspflichten – ab 2027 käme für viele die Pflicht zur elektronischen Kasse hinzu.
Die einfache Alternative: rein bargeldlos arbeiten
Brauche ich ohne Bargeld eine Registrierkasse mit TSE?
Nein. Wer gar kein Bargeld annimmt (nur Karte/Apple Pay/Google Pay/PayPal/Vorkasse) und keine bargeldähnlichen Gutscheine am Verkaufspunkt einlöst, braucht keine Registrierkasse mit TSE. Ein digitales Bestell- und Bezahlsystem genügt. [23]
„Grundsätzlich muss ein elektronisches Aufzeichnungssystem in einem Webshop nicht mit einer TSE abgesichert werden, unabhängig von der jeweiligen Zahlungsform, da in einem Webshop keine Zahlung vor Ort stattfinden kann.“
Der Grund: Das Kassengesetz (§ 146a AO / KassenSichV) zielt auf die Manipulation von Bargeschäften. Wo kein Bargeld fließt, gibt es kein Bargeld-Manipulationsrisiko – und damit keine TSE-Pflicht.
Ein bewusst bargeldloses Konzept (nur digitale Zahlung, digitale Belege) ist ein legitimer, einfacher Weg, die TSE-Pflicht von vornherein zu vermeiden – gerade attraktiv für Vereine, Feststände, Foodtrucks und Pop-up-Verkauf, die keine teure Kassenhardware anschaffen wollen.
Gutscheine bzw. aufladbare Guthabenkarten erzeugen laut BMF eine „Kassenfunktion (ähnlich wie bei Bargeld)“. Werden sie am Verkaufspunkt eingelöst oder aufgeladen, kann dadurch wieder eine TSE-Pflicht entstehen. Wer rein bargeldlos und TSE-frei bleiben will, sollte das berücksichtigen. [23]
Quellen auf dieser Seite
- 1Bundesfinanzministerium – FAQ „Das Kassengesetz / Belegausgabepflicht“
- 24Handwerksblatt – „Keine Pflicht zur elektronischen Kasse“ (BFH-Rechtsprechung)
- 25LTO – „BFH: Die analoge Kasse kann bleiben“
- 4Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
- 22Anwendungserlass zu § 146a AO (AEAO, BMF-Schreiben 30.06.2023)
- 18Haufe – „Bonpflicht“ (seit 1.1.2020)
- 15NWB – „Meldepflicht für elektronische Kassensysteme“
- 16Haufe – „Mitteilungsverfahren nach § 146a AO“
- 17Handwerkskammer Dresden – „Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO“
- 21ready2order – Registrierkassenpflicht Deutschland (laufende Chronik)
- 23BMF-FAQ Belegausgabepflicht (Fragen 9–12) – TSE nur bei barer Zahlung vor Ort