Kernregelungen

Was sich konkret ändern soll

Die wichtigsten geplanten Regelungen des Referentenentwurfs – von der 100.000-Euro-Grenze über die gelockerte Bonpflicht bis zu Ausnahmen und Sanktionen.

Die 100.000-Euro-Grenze

Die Kassenpflicht soll greifen, wenn der Jahresumsatz 100.000 Euro überschreitet. Betriebe unter dieser Grenze dürften weiterhin eine offene Ladenkasse führen. [3][12][5]

Offener Punkt: Gesamtumsatz oder nur Bargeld?

Ob die 100.000 Euro den gesamten Umsatz oder nur den Barumsatz meinen, ist in der Fachwelt umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat hier ausdrücklich Klärungsbedarf angemeldet. Für die Praxis macht das einen großen Unterschied. [12][13]

Stichtag & Übergangsregeln

  • Grundsatz: Pflicht ab 1. Januar 2027 für Betriebe, die 2026 die 100.000-€-Grenze überschreiten. [3][5]
  • Späteres Überschreiten: Wer die Grenze erst später erstmals überschreitet, soll die Kasse nach dem Entwurf erst ab dem 1. April des Folgejahres einsetzen müssen – plus Mitteilung ans Finanzamt binnen eines Monats.
  • Ende der Pflicht: Wer die Grenze drei Jahre in Folge unterschreitet, soll wieder zur offenen Ladenkasse zurückkehren dürfen.

Die Detailregeln zu Übergang und Rückkehr stammen aus dem Entwurf und sind als „im Entwurf vorgesehen“ zu verstehen.

Reform der Bonpflicht – die „gute Nachricht“

Als Gegengewicht zur Kassenpflicht soll die Belegausgabepflicht gelockert werden – ein bewusster Schritt zum Bürokratieabbau.

Was gilt heute schon?

Heute muss bei elektronischer Kasse zu jedem Betrag ein Beleg bereitgestellt werden – es gibt keine Bagatellgrenze. Der Beleg darf dabei bereits digital ausgegeben werden; ein Papierausdruck ist nicht zwingend, sofern der Kunde (auch stillschweigend) zustimmt. [1][22]

Stufe 1 (geplant ab 2027): Bagatellgrenze 30 €

Unter 30 Euro müsste gar kein steuerlicher Beleg mehr ausgegeben werden – weder auf Papier noch digital. Das ist die eigentliche Neuerung gegenüber heute. Orientierung: schrittweise Abschaffung wie in Frankreich. [5][7][8]

Stufe 2 (voraussichtlich 2029): digitale Belegbereitstellung

Der Beleg soll künftig in einem standardisierten elektronischen Format (z. B. QR-Code auf dem Kassendisplay) bereitgestellt werden – zum Abscannen, ganz ohne App. Vorteil: Die Bereitstellung hängt dann nicht mehr von der Einzelzustimmung jedes Kunden ab. [5][26][11]

Wichtig: Aufzeichnungspflicht bleibt

Die Aufzeichnungspflicht in der Kasse (TSE, DSFinV-K) bleibt davon unberührt – jeder Umsatz muss weiter manipulationssicher erfasst werden, auch wenn kein Beleg gedruckt wird. Der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB) bleibt ebenfalls bestehen. [26]

Praxis-Tipp: ganz ohne Bondrucker arbeiten

Schon heute darf der Beleg digital ausgegeben werden – Voraussetzung ist das (auch stillschweigende) Einverständnis des Kunden. In der Praxis genügt ein kurzer Hinweis in den AGB sowie ein Aushang („Belege werden digital bereitgestellt“); mit der Bestellung erklärt der Gast sein Einverständnis. Der digitale Weg ist meist deutlich einfacher: kein Papier, kein Zettelmüll, keine Bondrucker-Kosten – und revisionssichere Archivierung. (Im Einzelfall mit dem Steuerberater abstimmen.) [1][22]

Befreiungen & Ausnahmen – der entscheidende, offene Punkt

Der Entwurf sieht zwei Wege für Ausnahmen vor – beide sind aber noch nicht mit konkreten Inhalten gefüllt:

  1. Härtefall-Befreiung im Einzelfall (§ 148 AO): Die Finanzbehörde kann auf Antrag befreien, wenn die Einhaltung eine unbillige Härte wäre – z. B. wenn die 100.000 € nur durch zusätzliche Einkünfte (etwa Vermietung) oder ein einmaliges Ereignis (etwa eine Vereins-Jubiläumsfeier) überschritten werden.
  2. Ausnahmen per Rechtsverordnung: Das Bundesfinanzministerium soll ermächtigt werden, per Verordnung ganze Bereiche von der Kassenpflicht auszunehmen.
Wichtig und ehrlich

Eine beschlossene Ausnahme für Feste, Buden, Märkte oder Vereine gibt es derzeit nicht. Es gibt nur (a) die rechtliche Möglichkeit, später Ausnahmen zu schaffen, und (b) Forderungen von Verbänden danach. Wer plant, sollte nicht auf eine Ausnahme bauen, die noch nicht existiert. [12][13]

Blick nach Österreich

Dort gilt eine Registrierkassenpflicht ab 15.000 € Jahresumsatz / 7.500 € Barumsatz – mit Ausnahmen u. a. für mobile Verkaufsformen und Verkaufsstellen ohne Stromversorgung. Genau solche Ausnahmen fordern deutsche Verbände auch hierzulande. [12][13]

Sanktionen – was bei Verstößen droht

Bußgeld bis 25.000 €

wenn trotz Pflicht keine konforme elektronische Kasse genutzt wird bzw. Pflichten verletzt werden. [5][9][21]

Bis zu 5 Jahre Haft

Neuer Straftatbestand: Wer Manipulationssoftware einsetzt, bewirbt oder vertreibt, soll mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt werden können. [5]

Begleitend sind erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden vorgesehen.

Zeitplan (geplant – Stand Referentenentwurf)

  1. seit 1.1.2020
    TSE-Pflicht & Belegausgabepflicht – nur wenn eine elektronische Kasse genutzt wird.
  2. seit 1.1.2025
    Meldepflicht elektronischer Kassen ans Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO).
  3. 1.1.2027
    Start der Kassenpflicht ab 100.000 € Jahresumsatz · Bagatellgrenze 30 €.
  4. vsl. 2029
    Digitale Belegbereitstellung (QR-Code) · Wegstreckenzähler-Pflicht für Mietwagen.
  5. ~5 Jahre danach
    Evaluierung; geprüft wird u. a. eine Ausweitung auf Betriebe unter 100.000 €.

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